FG Münster - Urteil vom 08.11.2010
5 K 4566/08 F
Normen:
EStG § 15b Abs. 1;

Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG; Anlaufverluste; Darlegungs- und Beweislast; Anscheinsbeweis

FG Münster, Urteil vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 5 K 4566/08 F

DRsp Nr. 2011/2515

Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG; Anlaufverluste; Darlegungs- und Beweislast; Anscheinsbeweis

1. Typische Anlaufverluste in der Existenzgründungsphase fallen nicht unter das Verlustausgleichsverbot des § 15b EStG. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 15b EStG trägt das Finanzamt. 3. Es besteht kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass bei Gründung einer Vielzahl gleichartiger Gesellschaften mit nur einem oder wenigen Kommanditisten nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Investition zur Erlangung steuerlicher Vorteile getätigt worden ist.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verluste der Klägerin (Klin.) dem Verlustausgleichsverbot nach § 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen.