FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2014
7 K 7294/11
Normen:
UmwStG 1995 § 24 Abs. 2 S. 1; UmwStG 1995 § 24 Abs. 3 S. 1; EStG 1999/2002 § 15a Abs. 1; EStG 1999/2002 § 15a Abs. 2; EStG 1999/2002 § 15a Abs. 3; HGB § 171; HGB § 172;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1356

Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens mit negativem buchmäßigem Eigenkapital ohne Aufdeckung stiller Reserven gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kommanditgesellschaft und Aktvierung des negativen Eigenkapital in der Bilanz auf einem Darlehenskonto

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 7294/11

DRsp Nr. 2015/1009

Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens mit negativem buchmäßigem Eigenkapital ohne Aufdeckung stiller Reserven gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kommanditgesellschaft und Aktvierung des negativen Eigenkapital in der Bilanz auf einem Darlehenskonto

1. Bei einer Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG 1995 eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft gegen Gesellschaftsrechte muss das buchmäßige Eigenkapital des eingebrachten Einzelunternehmens in der Gesamthandsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft einschließlich des Mehr- oder Minderkapitals aus eventuell gebildeten Ergänzungsbilanzen zwingend unverändert übernommen werden. Wenn also auf einem Kapitalkonto bei der Personengesellschaft das Kapital mit einem über dem Buchwertansatz liegenden Wert ausgewiesen wird, muss der Minderwert zwingend auch auf einem (gegenläufigen) Kapitalkonto erfasst werden. 2. Der Anteil eines Kommanditisten an dem so ermittelten Eigenkapital der Gesellschaft (Gesamthandsbereich unter Einbeziehung eventuell gebildeter Ergänzungsbilanzen) stellt auch das Kapitalkonto i. S. v. § 15a Abs. 1 EStG dar. Das nach § 24 UmwStG 1995 zu Buchwerten eingebrachte Eigenkapital des bisherigen Einzelunternehmens kann auch im Kapitalkonto i. S.d. § 15a EStG nur zu Buchwerten angesetzt werden.