FG Nürnberg - Urteil vom 24.09.2013
1 K 1333/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 Satz 3; EStG § 15 Abs. 4 Satz 1;

Verluste aus - nicht autorisierten - Devisentermingeschäften

FG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 1333/10

DRsp Nr. 2014/7900

Verluste aus - nicht autorisierten - Devisentermingeschäften

Die Verlustausgleichsregelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 kommt bei Verlusten aus Devisentermingeschäften dann nicht zur Anwendung, wenn der erforderliche Zurechnungszusammenhang als weiteres, subjektives Tatbestandsmerkmal aufgrund einer strafbaren Handlung durchbrochen wurde.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 Satz 3; EStG § 15 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus Devisentermingeschäften im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 vorliegen bzw. der wirtschaftliche Verlust steuerlich dennoch mit den anderen Einkünften zu verrechnen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in M. In den Streitjahren 1999 bestand zwischen ihr (als Organträgerin) und der C, D-Stadt, (als Tochtergesellschaft) eine körperschaftsteuerliche Organschaft.

Im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 29.01.2008 sowie am 11.06.2010 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1999.

Die Betriebsprüfung hatte insbesondere folgenden Sachverhalt aufgegriffen: