FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2014
5 K 1403/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Verluste aus Vermietung und Verpachtung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 5 K 1403/14

DRsp Nr. 2015/18731

Verluste aus Vermietung und Verpachtung

1. Mietverträge unter nahen Angehörigen sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Entscheidend ist, ob die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete, klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden. 2. Daran fehlt es, wenn Mietzahlungen nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geleistet werden, der Vermieter die Nichterfüllung dieser Vertragspflichten über einen längeren Zeitraum nicht beanstandet und auch im Übrigen keinerlei rechtliche Maßnahmen zur Beitreibung der offenen Forderungen unternimmt. Finanzielle Schwierigkeiten des Mieters können einen Verzicht auf die Erfüllung von dessen Hauptleistungspflicht und damit auf die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen. 3. Verluste aus Vermietung und Verpachtung können nicht berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben hat, z.B. weil er eine zunächst vermietete, dann aber leer stehende Wohnung nur mehr veräußern will.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: