Verlustsaldierung bei der Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 4 EStG
BFH, vom 08.08.1995 - Aktenzeichen I R 17/94
DRsp Nr. 1997/8345
Verlustsaldierung bei der Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 4EStG
1. Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34 c Abs. 4EStG gesondert festzustellen (Bestätigung des Beschlusses vom 18.5.1994 - I B 209/93, BFHE 174, 530, BStBl II 1994, 794).2. Verluste aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S.d. § 34 c Abs. 4EStG sind vorrangig mit den Gewinnen aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auszugleichen (Bestätigung des Urteils vom 30.9.1965 - IV 99/64 S, BFHE 84, 179, BStBl III 1966, 66).
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