Eine Änderung des EWBV bei der Organgesellschaft unterbleibt, wenn sich im Rahmen einer späteren Außenprüfung ergibt, daß der in der nicht nichtigen Handelsbilanz ausgewiesene Verlust wegen Unterbewertungen zu hoch ist und der handelsrechtliche Jahresabschluß für das Verlustjahr nicht rückwirkend berichtigt und durch die zuständigen Organe der Organgesellschaft neu festgestellt werden kann.
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