EuGH - Urteil vom 03.07.2012
Rs. C-128/11
Normen:
Richtlinie 24/2009/EG vom 23.04.2009 Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 24/2009/EG vom 23.04.2009 Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 29/2001/EG vom 22.05.2001 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 29/2001/EG vom 22.05.2001 Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
CR 2012, 498
EuZW 2012, 658
GRUR 2012, 904
ITRB 2012, 171
NJW 2012, 2565
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WRP 2012, 1074
ZIP 2012, 1610
ZInsO 2012, 1611
ZUM 2012, 661
Vorinstanzen:
BGH, vom 03.02.2011

Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet; rechtmäßigem Erwerb einer Nutzungslizenz nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-128/11

DRsp Nr. 2012/14241

Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet; rechtmäßigem Erwerb einer Nutzungslizenz nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.