FG Münster - Urteil vom 25.09.2014
5 K 3700/10 U
Normen:
UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a; AO § 65 Nr 3; Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m; MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst m; UStG § 4 Nr 12 Buchst a;

Vermietung von Pferdeboxen, Überlassung von Reitanlagen, Steuerfreiheit, Steuersatz, Wettbewerb

FG Münster, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 5 K 3700/10 U

DRsp Nr. 2014/17283

Vermietung von Pferdeboxen, Überlassung von Reitanlagen, Steuerfreiheit, Steuersatz, Wettbewerb

1) Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der Vermietung von Pferdeboxen sind nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, wenn neben der Überlassung der Stallräumlichkeiten eine Vielzahl weiterer Leistungen erbracht wird. Auch eine Steuerbefreiung nach Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) scheidet aus, wenn die Pferdepensionsleistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, dem Verein zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in unmittelbaren Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen stehen. 2) Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der Vermietung von Pferdeboxen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn der Verein mit den Leistungen in größerem Umfang zu anderen Unternehmen in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 3) Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus der Überlassung von Reitanlagen, die als unselbständige Annexverträge zu den Einstellungsverträgen anzusehen sind, teilen deren rechtliche Beurteilung und unterliegen damit ebenfalls dem regulären Steuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a; AO § 65 Nr 3; Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m;