Vermietungseinkünfte: Aktuelle Hinweise zur Bearbeitung der Anlage V 2021

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es einige Neuigkeiten. Wir beantworten Ihnen praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Anlage V und zeigen, was bei verbilligter Vermietung oder der Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits zu beachten ist. In diesem Beitrag geben wir Ihnen konkrete Hinweise für die Bearbeitung der Anlage V 2021 an die Hand.

Verbilligte Überlassung gem. § 21 Abs. 2 EStG - Neuregelung ab 2021

Beträgt das Entgelt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung in vollem Umfang als entgeltlich. Unterschreitet die tatsächlich gezahlte Miete 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist das Mietverhältnis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

In der Bandbreite zwischen 50 % und 66 % muss jetzt eine Totalüberschussberechnung erfolgen (Grundzüge: BMF-Schreiben v. 08.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04).

Ergibt sich nach der Überschussprognoserechnung voraussichtlich ein Totalüberschuss, sind die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Im Fall eines voraussichtlichen Totalverlusts erfolgt in Höhe der „Unentgeltlichkeitsquote“ eine Kürzung der Werbungskosten.

Ermittlung der ortsüblichen Miete - amtlicher Mietspiegel