OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2021
1 OLG 53 Ss 33/21
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2; StGB § 73; StGB § 73c; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ns 1/19

Vermögensabschöpfung bei Vorenthaltung von ArbeitsentgeltStrafcharakter einer EinziehungsverfügungBerechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge als aus Tat erlangter VorteilErsparte Aufwendungen bei der Berechnung nach § 73c StGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss 33/21

DRsp Nr. 2022/2433

Vermögensabschöpfung bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt Strafcharakter einer Einziehungsverfügung Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge als aus Tat erlangter Vorteil Ersparte Aufwendungen bei der Berechnung nach § 73c StGB

Die Zugrundelegung des Betrags der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Einziehungsverfügung als denjenigen, der aus der rechtwidrigen Tat erlangt ist, ist rechtsfehlerhaft. Denn damit erlangt § 14 Abs. 2 SGB IV Strafcharakter.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 02. Oktober 2020 hinsichtlich der Einziehungsentscheidung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird hinsichtlich der Einziehungsentscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2; StGB § 73; StGB § 73c; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuruppin hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. September 2018 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Zugleich hat es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 429.903,30 Euro angeordnet.