Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds
FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 69/15
DRsp Nr. 2016/5566
Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds
Eine Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds ist gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2InvStG außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften des Jahres 2001 zurückzuführen ist (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009, C 377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage").Der nach gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigende negative Aktiengewinn ist nicht mit den im Jahr 2001 durch den Spezialfonds realisierten Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu saldieren; für eine solche Saldierung gibt es keine Rechtsgrundlage.Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.