FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2015
6 K 69/15
Normen:
InvStG § 2 Abs. 2 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 3;

Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 69/15

DRsp Nr. 2016/5566

Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds

Eine Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds ist gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 InvStG außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften des Jahres 2001 zurückzuführen ist (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009, C 377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage"). Der nach gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigende negative Aktiengewinn ist nicht mit den im Jahr 2001 durch den Spezialfonds realisierten Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu saldieren; für eine solche Saldierung gibt es keine Rechtsgrundlage. Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.

Normenkette:

InvStG § 2 Abs. 2 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 3;

Tatbestand