BGH - Beschluss vom 08.09.2009
X ZB 35/08
Normen:
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR 2009, 1192
Vorinstanzen:
BPatG, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 325/04

Verneinung der Patentfähigkeit eines Patents ohne vorherigen Hinweis an den Patentinhaber unter Berufung auf eine, von einem Einsprechenden nur beiläufig erwähnte, Veröffentlichung; Verletzung des Anspruchs eines Patentinhabers auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Streitpatent betreffend die Verwendung einer teiltransparenten Polyolefinfolie

BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen X ZB 35/08

DRsp Nr. 2009/23816

Verneinung der Patentfähigkeit eines Patents ohne vorherigen Hinweis an den Patentinhaber unter Berufung auf eine, von einem Einsprechenden nur beiläufig erwähnte, Veröffentlichung; Verletzung des Anspruchs eines Patentinhabers auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Streitpatent betreffend die Verwendung einer teiltransparenten Polyolefinfolie

a) Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Patentgericht die Patentfähigkeit eines Patents unter Berufung auf eine Veröffentlichung verneint, die der Einsprechende nur beiläufig in Zusammenhang mit einem (neben der fehlenden Patentfähigkeit) zusätzlich geltend gemachten Widerrufsgrund erwähnt hat, ohne zuvor den Patentinhaber darauf hinzuweisen, dass diese Veröffentlichung der Patentfähigkeit des Patents entgegenstehen könnte. b) Dabei ist unerheblich, ob die getroffene Entscheidung nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergangen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss des 15. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 25.000,-- EUR

Normenkette:

PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.