EuGH - Urteil vom 03.05.2001
Rs C-190/00
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 387, S. 81);
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-3437
HFR 2001, 726
LRE 41, 34
ZfZ 2001, 305
Vorinstanzen:
Cour d'appel Paris - Urteil vom 15. Mai 2000,

Verordnung [EWG] Nr. 4142/87 - Abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren aufgrund ihrer besonderen Verwendung - Verordnungen [EWG] Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 - Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs - Datteln

EuGH, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-190/00

DRsp Nr. 2002/16160

Verordnung [EWG] Nr. 4142/87 - Abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren aufgrund ihrer besonderen Verwendung - Verordnungen [EWG] Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 - Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs - Datteln

»Die Verordnung Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung sowie die Verordnungen Nrn. 1517/91, 1431/92 und 1421/93 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren stehen der Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Datteln, die in Originalumschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger eingeführt werden, gemäß den drei letztgenannten Verordnungen nicht entgegen, die für frische oder getrocknete Datteln gelten, die zum Verpacken in Aufmachungen für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger bestimmt sind. Um den Zweck der Zollaussetzungen, den Schutz der Interessen der verarbeitenden Industrien, zu erreichen, genügt es, dass die Datteln unabhängig vom Gewicht des Inhalts der Umschließung, in der sie in die Gemeinschaft eingeführt werden, vor ihrem Verkauf tatsächlich verpackt oder umgepackt werden.«

Normenkette: