OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2023
2 U 165/21
Normen:
GewO § 34 Abs. 4; BGB § 134;
Fundstellen:
DAR 2023, 507
MDR 2023, 1241
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 62/21

Verpfändung eines Pkw durch Veräußerung und Übereignung an einen Dritten und AnmietungHaftung des neuen Eigentümers bei Abholung und Versteigerung des Pkw gegen den Willen des Mieters und früheren Eigentümers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 2 U 165/21

DRsp Nr. 2023/8833

"Verpfändung" eines Pkw durch Veräußerung und Übereignung an einen Dritten und Anmietung Haftung des neuen Eigentümers bei Abholung und Versteigerung des Pkw gegen den Willen des Mieters und früheren Eigentümers

1. Wird die „Verpfändung“ eines Pkw derart gestaltet, dass der bisherige Eigentümer dieses an einen Sicherungsnehmer übereignet und die Übergabe gemäß § 930 Abs. 1 BGB durch die Einräumung eines Besitzkonstituts, nämlich den Abschluss eines Mietvertrages, ersetzt wird, so sind sowohl der Kaufvertrag als auch der Mietvertrag wegen eines Verstoßes des gewählten Vertragsmodells gegen § 34 Abs. 4 GewO gemäß § 134 BGB nichtig. 2. Unabhängig von der Wirksamkeit der gewählten rechtlichen Konstruktion stellt es verbotene Eigenmacht dar, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs dieses gegen den Willen des früheren Eigentümers und Mieters bei diesem abholen und versteigern lässt. 3. Der Eigentümer ist dem früheren Eigentümer wegen der Besitzstörung gem. §§ 823 Abs. 1 und 2, 858 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2021, Az. 2-31 O 62/21, teilweise abgeändert.