Streitig ist, ob die Verpflegung von Hotelgästen eine Nebenleistung zur Übernachtung darstellt, die als Teil der Gesamtleistung gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort der Beherbergung steuerbar ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Notarvertrag vom 05.02.1980 in D errichtet wurde und mit Gesellschafterbeschluss vom 25.07.2005 ihren Sitz nach A-Stadt verlegt hat. Gegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art, insbesondere von Omnibusreisen. Als sog. Paketreiseveranstalterin verkauft sie neben der Bus-, Flug- oder Schiffspassage touristische Leistungen wie Hotelübernachtung, Verpflegung, Besichtigungen etc. als Paket an Busreiseveranstalter bzw. sonstige Reiseunternehmen. In den Streitjahren verkaufte sie auch im Ausland zu erbringende Leistungen, die unter anderem Verpflegungsleistungen beinhalteten.
Die Klägerin reichte für die Jahre 1998, 1999 und 2000 Umsatzsteuererklärungen ein. Die Steuererklärungen standen nach Zustimmung Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168, 164 AO).
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