Der Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 wirkt als Urteil.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der erkennende Senat wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 als unzulässig ab.
Dieser wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Steuerberaterin, gemäß Postzustellungsurkunde am 27.2.2023 zugestellt.
Mit in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfenen Schriftsatz datierend auf den 26.3.2023, eingegangen bei Gericht am 27.3.2023, beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mündliche Verhandlung.
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