BGH - Urteil vom 10.05.2012
IX ZR 125/10
Normen:
BGB § 675 Abs. 1; BRAO § 51a Abs. 2 S. 1; BRAO § 59a Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1565
BGHZ 193, 193
DB 2012, 2270
DStRE 2012, 1416
MDR 2012, 1031
VersR 2013, 102
WM 2012, 1351
ZInsO 2012, 1912
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 246/05
OLG Düsseldorf, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 31/09

Verpflichtung einer Rechtsanwaltssozietät zur Aufklärung eines als Rechtsanwalt zugelassenen Geschäftsführers einer GmbH über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IX ZR 125/10

DRsp Nr. 2012/14087

Verpflichtung einer Rechtsanwaltssozietät zur Aufklärung eines als Rechtsanwalt zugelassenen Geschäftsführers einer GmbH über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits

a) Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt.b) Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1; BRAO § 51a Abs. 2 S. 1; BRAO § 59a Abs. 1; ZPO § 287;

Tatbestand