LSG Bayern - Urteil vom 06.12.2023
L 6 BA 97/21
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 39 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2; GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2024, 374
GmbH-Stpr. 2024, 116
NZG 2024, 461
GmbH-StB 2024, 112
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 54/20

Verpflichtung eines Arbeitsgebers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Tätigkeit eines Mitarbeiters; Vorliegen einer Beschäftigung bei nicht selbständiger Arbeit; Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers

LSG Bayern, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen L 6 BA 97/21

DRsp Nr. 2024/1374

Verpflichtung eines Arbeitsgebers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Tätigkeit eines Mitarbeiters; Vorliegen einer Beschäftigung bei nicht selbständiger Arbeit; Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf Euro 42.523 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 39 Abs. 1; HGB § 15 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2; GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Pflicht der Klägerin zu Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. Euro 42.523,02 aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.