I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf Euro 42.523 festgesetzt.
Streitig ist die Pflicht der Klägerin zu Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. Euro 42.523,02 aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
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