VGH Bayern - Urteil vom 24.01.2023
10 B 21.715
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1, 2, 3; BGB § 133;
Fundstellen:
KommP BY 2023, 187
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 17.5331

Verpflichtung eines Sohnes zur Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für seine Eltern als syrische Flüchtlinge; Feststellung des Haftungsumfangs aufgrund einer Auslegung der Verpflichtungserklärungen

VGH Bayern, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 10 B 21.715

DRsp Nr. 2024/2513

Verpflichtung eines Sohnes zur Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für seine Eltern als syrische Flüchtlinge; Feststellung des Haftungsumfangs aufgrund einer Auslegung der Verpflichtungserklärungen

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1, 2, 3; BGB § 133;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für seine Eltern (§ 68 Abs. 1 AufenthG).