LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.08.2021
L 25 AS 590/20 WA
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 774/16

Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen AltersrenteRechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Aufforderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2021 - Aktenzeichen L 25 AS 590/20 WA

DRsp Nr. 2021/16691

Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Aufforderung

1. Mit § 2 UnbilligkeitsV erfasst wird die Konstellation, dass ein Leistungsberechtigter Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bezieht, auf das er für eine bestimmte Dauer und in bestimmter Höhe einen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch hat, und ergänzend dazu - aufstockend - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält. Unbilligkeit liegt also erst bei Bezug von Arbeitslosengeld I vor, nicht schon bei Erwerb einer Anwartschaft.2. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 UnbilligkeitsV wird beim Bundesfreiwilligendienst nicht ausgeübt. Zwar unterliegt ein Bundesfreiwilligendienst der Sozialversicherungspflicht. Es handelt sich bei ihm jedoch nicht um eine Beschäftigung im Sinne der UnbilligkeitsV.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.