BGH - Urteil vom 19.03.2021
V ZR 52/20
Normen:
VermG § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2; VermG § 3 Abs. 4 S. 3; BGB § 681 S. 2; BGB § 668;
Fundstellen:
MDR 2021, 928
NJW-RR 2021, 1100
WM 2021, 1280
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O 4/18
KG, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 40/19

Verpflichtung zur Verzinsung des nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG herauszugebenden (anteiligen) Veräußerungserlöses

BGH, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen V ZR 52/20

DRsp Nr. 2021/9771

Verpflichtung zur Verzinsung des nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG herauszugebenden (anteiligen) Veräußerungserlöses

a) Die Verpflichtung, den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebenden (anteiligen) Veräußerungserlös entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen, gilt nicht nur, wenn eine Einzelrestitution an der Veräußerung scheitert, sondern auch, wenn eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG daran scheitert, dass die Grundstücke, an denen Miteigentum hätte begründet werden sollen, veräußert worden sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat.b) Dieser Zinsanspruch steht dem Berechtigten nach dem Vermögensgesetz zu, der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG Herausgabe des zu verzinsenden (anteiligen) Erlöses aus der Veräußerung verlangen kann. Eine von dem Bescheid der zuständigen Restitutionsbehörde abweichende Feststellung des Berechtigten ist den Zivilgerichten durch die Tatbestandswirkung des Bescheids versperrt.c) Zur Zahlung von Zinsen auf den Veräußerungserlös ist in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB derjenige verpflichtet, der den Veräußerungserlös an den Berechtigten herauszugeben hat. An die Feststellung des Verpflichteten durch die zuständige Restitutionsbehörde sind die Zivilgerichte gebunden.