BVerfG - Beschluss vom 28.07.2023
2 BvL 22/17
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2025
DB 2023, 2213
DStR 2023, 2051
FR 2023, 1097
FamRZ 2023, 1697
NZA 2023, 1240
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 977/17

Verpflichtungen eines Unternehmens aus der Erteilung von Pensionszusagen an Arbeitnehmer in der Steuerbilanz; Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6 % zur Ermittlung der Pensionsrückstellung; Anforderungen an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 2 BvL 22/17

DRsp Nr. 2023/11168

Verpflichtungen eines Unternehmens aus der Erteilung von Pensionszusagen an Arbeitnehmer in der Steuerbilanz; Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6 % zur Ermittlung der Pensionsrückstellung; Anforderungen an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 6a Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist.

A.

I.

1. Durch die Bildung von Pensionsrückstellungen wird den Verpflichtungen eines Unternehmens aus der Erteilung von Pensionszusagen an Arbeitnehmer in der Steuerbilanz Rechnung getragen. Für die Höhe der in einem jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Pensionsrückstellung ist der zugrunde gelegte Rechnungszinsfuß, der für den Effekt der Abzinsung maßgeblich ist, von wesentlicher Bedeutung. Je höher dieser ist, desto niedriger ist die steuerrechtlich zulässige Pensionsrückstellung.