OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2023
OVG 10 N 86/21
Normen:
BlnVwVfG,BB § 1 Abs. 1; VwVfG,BB § 38 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 195; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 194;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 174/20

Verplichtung zur Durchführung von Straßen- und Gehwegmaßnahmen nach Maßgabe von Verträgen aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts für zu einem Wohngrundstück führenden Erschließungsstraßen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen OVG 10 N 86/21

DRsp Nr. 2023/15457

Verplichtung zur Durchführung von Straßen- und Gehwegmaßnahmen nach Maßgabe von Verträgen aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts für zu einem Wohngrundstück führenden Erschließungsstraßen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2021 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BlnVwVfG,BB § 1 Abs. 1; VwVfG,BB § 38 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 195; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 194;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zum Erbringen bestimmter Straßenbauleistungen (Fahrbahnverbreiterung und -pflasterung, Herstellung von Gehwegen sowie einer Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung und Baumpflanzungen) nach Maßgabe von Verträgen aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts für zwei zu seinem Wohngrundstück führende Erschließungsstraßen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.