BGH - Beschluss vom 23.06.2022
I ZB 76/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 59/21
OLG Stuttgart, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 170/21

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines ausgeschiedenen Partners durch die Partnergesellschaft

BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen I ZB 76/21

DRsp Nr. 2022/14694

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines ausgeschiedenen Partners durch die Partnergesellschaft

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 18. November 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger war als Rechtsanwalt Partner der Beklagten, einer Partnergesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, in ihrer Kanzleibezeichnung den Namen des Klägers auch nach dessen Ausscheiden als Partner zu führen.

Das Landgericht hat die auf das Verbot der Benutzung des Namens des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Mai 2021 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 hat der Kläger seine Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt.

Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen: