BGH - Beschluss vom 14.12.2021
AnwZ (Brfg) 62/19
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 15/18

Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge aus verschuldeter Rechtsunkenntnis; Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 62/19

DRsp Nr. 2022/3613

Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge aus verschuldeter Rechtsunkenntnis; Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt

1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch in Fällen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge statthaft.2. Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumung allerdings grundsätzlich nicht entschuldigen, weil für den Betroffenen die Verpflichtung besteht, sich in geeigneter, zuverlässiger Weise zu informieren, und zwar bei einer Person, auf deren Sachkunde er vertrauen darf.

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 wird auf Kosten der Beigeladenen als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beigeladene ist seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie wendet sich gegen die mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 ausgesprochene Aufhebung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten spätestens am 29. August 2021 zur Kenntnis gelangten Beschluss richtet sich die am 27. Oktober 2021 eingegangene mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Erhebung verbundene Anhörungsrüge der Beigeladenen.

II.