Der Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 wird auf Kosten der Beigeladenen als unzulässig verworfen.
I.
Die Beigeladene ist seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie wendet sich gegen die mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 ausgesprochene Aufhebung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten spätestens am 29. August 2021 zur Kenntnis gelangten Beschluss richtet sich die am 27. Oktober 2021 eingegangene mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Erhebung verbundene Anhörungsrüge der Beigeladenen.
II.
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