BGH - Beschluss vom 24.06.2019
II ZA 31/19
Normen:
RVG § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9488/14
OLG Nürnberg, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 103/16

Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen

BGH, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen II ZA 31/19

DRsp Nr. 2019/10910

Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen

Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, so ist die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von dem Kläger auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.