FG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2015
6 K 386/13
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1; KStG § 17 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 2398
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1333
GmbHR 2016, 1002

Versagung der körperschaftsteuerlichen Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 386/13

DRsp Nr. 2016/10894

Versagung der körperschaftsteuerlichen Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages

Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist zu versagen, wenn der variable Anteil einer an außenstehende Gesellschafter zu zahlenden Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft und nicht - wie in § 304 Aktiengesetz vorgesehen - am Gewinn des Organträgers bemessen wird.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1; KStG § 17 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung des zwischen der Klägerin, der Stadtwerke B GmbH und der Wirtschaftsbetriebe B GmbH (WB) geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages sowie die Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 233a Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin wurde im Jahr 2000 mit einen Stammkapital von ... EUR gegründet. Im Jahr 2001 nahm sie durch Beschluss vom ...2001 eine Kapitalerhöhung auf .... EUR vor. Am Stammkapital waren im Jahr 2001 die Stadt B mit 51 % und die A GmbH mit 49 % (nominal 490.000 EUR) beteiligt. Die A GmbH firmiert inzwischen als C GmbH.

Geschäftsfelder der Klägerin sind die Gas- und Wasserversorgung im Bereich der Stadt B sowie die Abwasserentsorgung für die Städte B und H.

Die Betriebsführung erfolgt durch die A GmbH. Diese erhält dafür jährlich rund ... EUR. Darüber hinaus ist die A-GmbH auch Gasvorlieferant mit einem jährlichen Umsatzvolumen im Zeitraum von 2004 bis 2007 zwischen ...