BGH - Beschluß vom 29.09.2005
IX ZB 178/02
Normen:
ZPO § 289 Abs. 1 S. 1 § 302 ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 614
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 09.04.2002

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 178/02

DRsp Nr. 2005/18322

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung

Ob die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner den Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht aufrecht erhält und die Forderung über die Nachveranlagung zur Tabelle festgestellt wird, betrifft den Einzelfall, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und ist daher der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich.

Normenkette:

ZPO § 289 Abs. 1 S. 1 § 302 ;

Gründe: