FG Hessen - Urteil vom 02.12.2021
4 K 890/19
Normen:
KStG § 4 Abs. 6 Nr. 3;
Fundstellen:
DStZ 2022, 181

Versagung der Verlustverrechnung für Gemeinde aus der Beteiligung an der GmbH mit Gewinnen aus BgA Wasser

FG Hessen, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 4 K 890/19

DRsp Nr. 2022/3619

Versagung der Verlustverrechnung für Gemeinde aus der Beteiligung an der GmbH mit Gewinnen aus BgA Wasser

1. Die Beteiligung einer Gemeinde an einer Kapitalgesellschaft ist der nicht steuerbaren Vermögensverwaltung zuzurechnen.2. In Ausnahmefälle, wenn die Gemeinde über ihre Beteiligung planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.3. Eine eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durch die Gemeinde liegt nicht bereits dann vor, wenn sie wesentliche Entscheidungen trifft und Rahmenvorgaben setzt, ohne die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft zu bestimmen.4. Eine Beteiligung ist nur dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn die Gemeinde eine einem faktischen Geschäftsführer vergleichbare Stellung bei der Kapitalgesellschaft ausübt.5. Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben erfordert neben der Kostentragungsverpflichtung weitergehende Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, die bei der Gesamtbeurteilung der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft außer Acht zu lassen sind.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.