BGH - Beschluss vom 14.05.2009
AnwZ (B) 119/08
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2009, 238
NJW-RR 2009, 1359
Vorinstanzen:
AGH Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 41/08

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit mit einer ausgeübten Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 119/08

DRsp Nr. 2009/14342

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit mit einer ausgeübten Tätigkeit

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 7 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit mit einer ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu versagen, wenn diese den für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum nicht eröffnet.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I.