BGH - Beschluss vom 02.03.2017
V ZB 112/16
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 400 K 355/14
LG Wuppertal, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 193/16

Versagung des Zuschlags wegen Befangenheit des Rechtspflegers beim Versteigerungstermin

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen V ZB 112/16

DRsp Nr. 2017/4737

Versagung des Zuschlags wegen Befangenheit des Rechtspflegers beim Versteigerungstermin

Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren darf (vorläufig) nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Allerdings kommt eine auf die etwaige Befangenheit des Rechtspflegers gestützte Versagung des Zuschlags nicht in Betracht, wenn der Schuldner das Verhalten, welches seine Befangenheit begründen soll, nicht glaubhaft gemacht hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt für die Gerichtskosten 115.440 € und für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 190.000 €.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 44 Abs. 2;

Gründe

I.