Gründe:
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sofort vollziehbare Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Bereich von Eigenhandel und Finanzkommissionsgeschäften sowie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist.
1. Gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bedarf das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften, zu denen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG der dort definierte Eigenhandel für andere sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG Finanzkommissionsgeschäfte gehören, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt). Nach § 37 KWG kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Rückabwicklung von Bankgeschäften anordnen, wenn die Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach § 37 KWG haben gemäß § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung.