BGH - Beschluss vom 25.03.2021
III ZB 6/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10699/20
OLG München, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1847/20

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg

BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen III ZB 6/21

DRsp Nr. 2021/7880

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2021 - 11 W 1847/20 - wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 hat der Antragsteller eine "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO " gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und hierfür unter Berufung auf seine Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Einzelrichterin beim Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen. Mit diesem ist seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Gebühr in Höhe von 60 € nach Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG zurückgewiesen worden.

II.

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts aus.