BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII B 102/04
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 454 Abs. 3 ; EWGV 719/91 Art. 10 ; FGO § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 849
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3636/01

Versandverfahren TIR, Zuwiderhandlungen

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII B 102/04

DRsp Nr. 2006/2664

Versandverfahren TIR, Zuwiderhandlungen

1. Hat die Zollbehörde eines Mitgliedsstaats, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, aufgrund falscher Tatsachenwürdigung angenommen, der Ort der Zuwiderhandlung stehe nicht fest, und hat sie deshalb die entstandenen Eingangsabgaben in der irrigen Annahme ihrer Zuständigkeit erhoben, ist der Abgabenbescheid gleichwohl nicht aufzuheben, wenn später der Ort der Zuwiderhandlung als nachgewiesen angesehen wird. In diesem Fall findet ein interner Ausgleich zwischen den Mitgliedsstaaten statt.2. § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspr. anzuwenden.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 454 Abs. 3 ; EWGV 719/91 Art. 10 ; FGO § 126 Abs. 4 ;

Gründe: