FG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2012
6 K 1883/10 F
Normen:
UmwStG 1995 § 3 Satz 1; § 4 Abs. 1; § 14; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 2; § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 2604
BB 2013, 366
NotBZ 2013, 6

Verschmelzung gem. § 4 Abs. 1 UmwStG 1995: Eigenes Anfechtungsrecht der aufnehmenden Gesellschaft; Aktivierung eines selbst geschaffenen Firmenwerts in Steuerbilanz

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2012 - Aktenzeichen 6 K 1883/10 F

DRsp Nr. 2013/5006

Verschmelzung gem. § 4 Abs. 1 UmwStG 1995: Eigenes Anfechtungsrecht der aufnehmenden Gesellschaft; Aktivierung eines selbst geschaffenen Firmenwerts in Steuerbilanz

Einer KG, die als aufnehmende Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz einer GmbH als übertragender Körperschaft enthaltenen Wert zu bilanzieren hat, steht ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber der GmbH ergangenen Steuerfestsetzungen zu. Die auf die KG verschmolzene GmbH kann nach § 3 Satz 1 UmwStG 1995 in ihrer steuerlichen Schlussbilanz einen selbst geschaffenen Firmenwert aktivieren, da die Vorschrift den Ansatz von Wirtschaftsgütern nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter beschränkt. Die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts gemäß § 3 Satz 1 UmwStG 1995 wird nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt. Im Rahmen des Wahlrechts des § 3 Satz 1 UmwStG 1995 gilt nicht das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 3 Satz 1; § 4 Abs. 1; § 14; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 2; § 5 Abs. 2;

Tatbestand: