FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2005
VI 168/04
Normen:
EStG § 46 ;

Verschulden bei Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen VI 168/04

DRsp Nr. 2006/2831

Verschulden bei Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung

Stellt sich aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Jahresabschlusses heraus, dass wegen des erwirtschafteten Verlustes eine Veranlagung nur auf Antrag durchzuführen ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn mit Verlusten gerechnet werden musste, weil auch schon in der Vergangenheit Verluste aufgetreten waren.

Normenkette:

EStG § 46 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Erlass des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2001.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Ingenieur. Ferner erzielte er gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Einzel-, Groß- und Versandhandels, und zwar 1994 bis 1996 und 1998 negative sowie 1997, 1999 und 2000 positive Einkünfte.