Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
a) Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) für das am 1. April 2011 zugestellte Urteil des Finanzgerichts endete am 2. Mai 2011 (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am 3. Mai 2011 beim BFH eingegangene Beschwerde der Klägerin war mithin verspätet.
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.
aa) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
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