BGH - Beschluss vom 19.12.2018
XII ZB 53/18
Normen:
FamFG § 114 Abs. 1; ZPO § 85;
Fundstellen:
FamRB 2019, 186
FamRZ 2019, 550
FuR 2019, 224
MDR 2019, 302
Vorinstanzen:
AG Landsberg a. Lech, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 784/16
OLG München, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 UF 923/17

Verschulden eines Rechtsanwalts an einer Fristversäumung bzgl. eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache; Zurechnung des Verschuldens eines Kanzleiangestellten

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen XII ZB 53/18

DRsp Nr. 2019/1664

Verschulden eines Rechtsanwalts an einer Fristversäumung bzgl. eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache; Zurechnung des Verschuldens eines Kanzleiangestellten

Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache seinem Kanzleiangestellten überlässt, an der Fristversäumung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 11.069 €

Normenkette:

FamFG § 114 Abs. 1; ZPO § 85;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.