FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 17.08.2012
2 K 1303/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 44 Abs. 2; AO § 150; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Verletzung der Erklärungspflichten wegen Krankheit einer Hilfsperson

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 2 K 1303/11

DRsp Nr. 2012/20939

Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Verletzung der Erklärungspflichten wegen Krankheit einer Hilfsperson

Hat die im Zeitraum des Ablaufs der Einspruchsfrist zunächst unbemerkt an einer Depression erkrankte Ehefrau die Behördenangelegenheiten der Ehegatten bisher stets zuverlässig erledigt und verhindert die Erkrankung nach Therapeutenansicht häufig die Erledigung der Post und damit die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs gegen den Kindergeldaufhebungsbescheid, steht der Änderung des bestandskräftigen Bescheids nicht grobes Verschulden gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegen.

Der Bescheid vom 1. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2011 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für seinen Sohn B für den Zeitraum September 2008 bis März 2010 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist, sofern er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 44 Abs. 2; AO § 150; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand