BGH - Urteil vom 27.04.2021
VI ZR 166/19
Normen:
BayPrG Art. 10; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2021, 1096
MDR 2021, 1064
NJW 2021, 3334
VersR 2021, 1117
WRP 2021, 1371
ZUM-RD 2021, 461
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 257/13
OLG Hamburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 94/13

Versehung einer Gegendarstellung mit der Bemerkung es bestehe auch die Pflicht zur Veröffentlichung unwahrer Gegendarstellungen

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 166/19

DRsp Nr. 2021/9968

Versehung einer Gegendarstellung mit der Bemerkung es bestehe auch die Pflicht zur Veröffentlichung unwahrer Gegendarstellungen

Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen Anmerkung zu einer Gegendarstellung (sogenannter Redaktionsschwanz).

1. Die Beweislast für die Wahrheit einer persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung obliegt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Äußernden.2. Zwar besteht dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann indes widerlegt werden, was - wie hier - etwa dann ausnahmsweisein Betracht kommt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2019 aufgehoben.