Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2008 in Höhe von 49.325,52 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
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