BGH - Urteil vom 28.06.2012
VII ZR 130/11
Normen:
BGB § 121 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 3 S. 2; HGB § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 1809
MDR 2012, 1355
NJW 2012, 3305
WM 2012, 1600
r+s 2013, 51
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 50/07
OLG Zweibrücken, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 158/08

Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters als ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr

BGH, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen VII ZR 130/11

DRsp Nr. 2012/15495

Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters als ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr

a) Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.b) Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob es eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen.c) Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2008 in Höhe von 49.325,52 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.