SG Frankfurt/M. - Urteil vom 16.10.2009
S 6 R 407/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs.1 S. 2; SGB VI § 240;

Versichertenrente wegen Erwerbsminderung bei Teilzeitbeschäftigung

SG Frankfurt/M., Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen S 6 R 407/08

DRsp Nr. 2010/1551

Versichertenrente wegen Erwerbsminderung bei Teilzeitbeschäftigung

1. Der zeitliche Umfang der bisherigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit einer Versicherten bedingt keine Begrenzung eines Rentenanspruchs derart, dass die im Einzelfall bei untervollschichtig eingeschränktem Leistungsvermögen tatsächlich gegebene Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes unbeachtlich wäre, wenn die Versicherte vor Eintritt des Leistungsfalles dauerhaft lediglich eine untervollschichtige Tätigkeit ausgeübt hat. 2. Unter welchen Voraussetzungen teilweise Erwerbsminderung gegeben ist und zu einem Rentenanspruch führt, hängt nach dem Gesetz allein davon ab, ob Versicherte "wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein" (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI).

Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilet, der Klägerin Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2008 bis 31.10.2008 in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs.1 S. 2; SGB VI § 240;

Tatbestand: