SG Detmold - Urteil vom 22.10.2009
S 14 U 74/09

Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung

SG Detmold, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen S 14 U 74/09

DRsp Nr. 2010/467

Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.

Die am 00.00.1957 geborene Klägerin, seit März 2000 als Altenpflegerin beim Kirchenkreis in C beschäftigt, bewohnt zusammen mit ihren Eltern und Söhnen ein Doppelhaus, zu welchem eine Doppelgarage gehört. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin zweier PKW, von welchen den einen (Typ: Smart) ihr Sohn, den anderen (Typ: Opel Corsa) sie selbst nutzt. Von den beiden Garagen nutzen die eine ihre Eltern, die andere die Klägerin zur Unterstellung des Kraftwagens.