BSG - Urteil vom 10.11.2022
B 1 KR 19/22 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 163; SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2023, 349
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 494/21
SG Mannheim, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2168/20

Versorgung mit Cannabisblüten gemäß dem SGB VSchwerwiegende Erkrankung bei niedrigem GdBNachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität gemäß § 31 Abs. VI SGB VSich überschneidende und/oder einander wechselseitig verstärkende Auswirkungen auf die LebensqualitätVorliegen einer Standardtherapie

BSG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 19/22 R

DRsp Nr. 2023/3272

Versorgung mit Cannabisblüten gemäß dem SGB V Schwerwiegende Erkrankung bei niedrigem GdB Nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität gemäß § 31 Abs. VI SGB V Sich überschneidende und/oder einander wechselseitig verstärkende Auswirkungen auf die Lebensqualität Vorliegen einer Standardtherapie

1. Cannabis kann bei Multimorbidität von Patienten auch zur Behandlung mehrerer Erkrankungen oder ihrer Symptome zum Einsatz kommen, die nicht für sich genommen, jedoch in ihrer Kombination schwerwiegend sind. 2. Allein der Hinweis des Vertragsarztes auf die Komplexität eines von Multimorbidität geprägten Krankheitsbildes ersetzt nicht die begründete Einschätzung bei der Verordnung von Cannabis.

Die Versorgung mit Cannabisblüten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung setzt voraus, dass der Versicherte unter einer schwerwiegenden Erkrankung leidet. Eine solche kann sich auch aus der Gesamtbetrachtung mehrerer sich überschneidender bzw. verstärkender Erkrankungen ergeben. Insbesondere darf dann aber in Betrachtung des einzelnen Versicherten zur Behandlung keine Standardtherapie zur Verfügung stehen. Die Erforderlichkeit im Einzelfall ist durch den behandelnden Vertragsarzt konkret zu begründen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.