I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing auf Antrag des Strafgefangenen festgestellt, dass die Aushändigung eines Briefes der Ehefrau des Antragstellers durch die Justizvollzugsanstalt Straubing an ihn rechtswidrig verspätet war.
II.
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