BayObLG - Beschluss vom 28.06.2021
203 StObWs 273/21
Normen:
BayStVollzG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GKG § 65;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 24.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 933/19

Verspätete Übergabe eines Briefes an StrafgefangenenVerletzung der Aufklärungspflicht durch StrafvollstreckungskammerUnaufklärbarkeit des Zustellungszeitpunktes durch Vernichtung des EingangsstempelsUnaufklärbarkeit anstaltsinterner Postlaufzeiten zu Lasten der JVA

BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 203 StObWs 273/21

DRsp Nr. 2022/16130

Verspätete Übergabe eines Briefes an Strafgefangenen Verletzung der Aufklärungspflicht durch Strafvollstreckungskammer Unaufklärbarkeit des Zustellungszeitpunktes durch Vernichtung des Eingangsstempels Unaufklärbarkeit anstaltsinterner Postlaufzeiten zu Lasten der JVA

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Straubing wird der Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 24.04.2021 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.II. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BayStVollzG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GKG § 65;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing auf Antrag des Strafgefangenen festgestellt, dass die Aushändigung eines Briefes der Ehefrau des Antragstellers durch die Justizvollzugsanstalt Straubing an ihn rechtswidrig verspätet war.

II.