FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2005
13 K 327/05
Normen:
AO § 125 § 152 § 162 ;

Verspätungszuschlag; Ermessen; Nichtigkeit; Steuerbescheid; Schätzung; Vorbehaltsschätzung - Ermessen beim Verspätungszuschlag, Nichtigkeit des Steuerbescheids bei freier Schätzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 13 K 327/05

DRsp Nr. 2006/11797

Verspätungszuschlag; Ermessen; Nichtigkeit; Steuerbescheid; Schätzung; Vorbehaltsschätzung - Ermessen beim Verspätungszuschlag, Nichtigkeit des Steuerbescheids bei freier Schätzung

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages muss begründet werden, die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde müssen im Festsetzungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung erkennbar sein. 2. Ein Schätzungsbescheid ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offenkundig ist. 3. Die Schätzungsvorschriften erlauben es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als dies i.d.R. geboten ist. Nur weil eine Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, ist sie nicht rechtswidrig. 4. Wird eine Schätzung erforderlich, weil der Stpfl. seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. 5. Selbst bei groben Schätzungsfehlern ist Nichtigkeit regelmäßig nicht anzunehmen.

Normenkette:

AO § 125 § 152 § 162 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Schätzungsbescheides zur Einkommensteuer 2002 und des hiermit verbundenen Bescheides über den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2002.