Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 am 30.01.2023 ein, obwohl die Abgabefrist gemäß Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EGAO i.d.F. des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abweichend von § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO am 31.08.2022 abgelaufen war. Die Erklärung endete mit einem Erstattungsbetrag in Höhe von 7.333,41 €, nachdem in Summe ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.165,27 € vorangemeldet worden war. Mit Mitteilung vom 13.02.2023 stimmte der Beklagte der Umsatzsteuerjahreserklärung zu.
Mit Bescheid vom 27.03.2023 setzte der Beklagte einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest. In den Erläuterungen heißt es: "Es wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt, weil ihre Steuererklärung/Steueranmeldung erst am 30.01.2023 eingegangen ist. Die Abgabefrist ist am 31.08.2022 abgelaufen."
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