FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.04.2023
4 K 394/21
Normen:
AO § 152 Abs. 1; AO § 152 Abs. 5 S. 2;

Verspätungszuschlages im Fall der verspäteten Abgabe der letzten Umsatzsteuererklärung einer beendeten Gesellschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 4 K 394/21

DRsp Nr. 2024/228

Verspätungszuschlages im Fall der verspäteten Abgabe der letzten Umsatzsteuererklärung einer beendeten Gesellschaft

Tenor

Der Bescheid für 2019 über den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer vom 11. Februar 2021 und der Einspruchsbescheid vom 06. Mai 2021 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1; AO § 152 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Fall der verspäteten Abgabe der letzten Umsatzsteuererklärung einer beendeten Gesellschaft.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Gesellschaftern A. und B., die bis Ende Januar 2019 gemeinschaftlich ein Ingenieurbüro betrieben haben. Neben der gemeinsamen GbR waren beide Gesellschafter auch jeweils als Ingenieure einzelunternehmerisch selbständig tätig.