BFH - Beschluss vom 29.10.2010
V B 123/09
Normen:
§ 17 UStG 2005; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 126 Abs 4 FGO; § 127 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 10 Abs 1 UStG 2005;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 87/09

Versteuerungspflicht der erbrachten Leistung eines Unternehmers im Falle der Abtretung eines Anspruchs auf eine sich aus Entgelt und Steuerbetrag zusammensetzenden Gegenleistung

BFH, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen V B 123/09

DRsp Nr. 2011/3653

Versteuerungspflicht der erbrachten Leistung eines Unternehmers im Falle der Abtretung eines Anspruchs auf eine sich aus Entgelt und Steuerbetrag zusammensetzenden Gegenleistung

1. NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt und dass sich weiter das Entgelt für die Leistung nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber richtet. 2. NV: Ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn sich das angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig erweist.

Normenkette:

§ 17 UStG 2005; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 126 Abs 4 FGO; § 127 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 10 Abs 1 UStG 2005;

Gründe