BFH - Beschluss vom 22.10.2015
I B 94/14
Normen:
FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 748
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2067/11

Verstoß einer finanzgerichtlichen Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen I B 94/14

DRsp Nr. 2016/5094

Verstoß einer finanzgerichtlichen Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten

1. NV: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen im abkommensrechtlichen Sinne liegt jedenfalls dann in einem bestimmten Staat, wenn zu diesem Staat erstens die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und darüber hinaus gewichtige wirtschaftliche Beziehungen bestehen und vorhandene wirtschaftliche Beziehungen zu einem anderen Staat nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich abbauen werden. 2. NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage geltend gemacht, dann ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich. 3. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten.

Von einem Verstoß der finanzgerichtlichen Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten i.S. von § 96 Abs. 1 FGO kann nicht ausgegangen werden, wenn das Finanzgericht das entsprechende Vorbringen im Tatbestand seiner Entscheidung aufgeführt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Juli 2014 2 K 2067/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1;